Das steuerrechtliche Umfeld der Patentbox in der Schweiz
Grundlagen und Geltendmachung einer Patentbox-Lösung
Einführung einer Patentbox
Die STAF verpflichtet die Kantone auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern das neue Instrument der Patentbox einzuführen (auf Ebene der Direkten Bundessteuer wird keine Patentbox eingeführt). Damit wird den Kantonen ermöglicht, für qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte eine international attraktive Besteuerung anzubieten, die sich am OECD Standard orientiert. Die Patentbox setzt bei der Besteuerung von Erträgen an (sog. «Output-Förderung») und steht grundsätzlich juristischen Personen (etwa Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen zur Verfügung. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf die für die Patentbox benötigten Angaben gut und ausreichend dokumentiert ist («Tracking and Tracing»).
Ermittlung des Boxengewinns
Konkret sieht die
Patentbox vor, dass der Gewinn aus qualifizierenden Patenten und
vergleichbaren Rechten ermässigt besteuert wird. Die Ermässigung erfolgt
durch eine teilweise Freistellung des qualifizierenden Gewinnes
(Reduktion der Bemessungsgrundlage, d.h. der privilegierte Anteil des
«Boxengewinnes» wird nicht besteuert).
In einem ersten Schritt ist dabei der sog. «Boxengewinn» zu ermitteln. Dabei sind auch verrechnungspreisliche Überlegungen anzustellen («DEMPE»-Funktionen bzw. genügend wirtschaftliche Substanz für eine Zuordnung der entsprechenden Gewinne). Der Boxengewinn berechnet sich auf Basis der Residualmethode («Boxengewinn»), bereinigt durch den modifizierten Nexus-Ansatz. Dieser kann patent- oder produktbezogen angewendet werden (denkbar sind auch «Produktfamilien»). Rechnerisch beruht der Nexus-Ansatz auf dem sog. Nexus-Faktor, welcher sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den qualifizierenden Forschungs- & Entwicklungsaufwendungen (inkl. «Uplift» im vorgegebenen Maximalrahmen) zu den gesamten Forschungs- & Entwicklungsaufwendungen ergibt (nicht qualifizierende Kosten sind beispielsweise Kosten für die Finanzierung/Kontrolle von durch Konzerngesellschaften mit Sitz im Ausland durchgeführter Forschung & Entwicklung).
Die Höhe der in einem zweiten Schritt auf dem berechneten «Boxengewinn» gewährten Ermässigung kann jeder Kanton innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken eigenständig definieren. Die maximal mögliche Ermässigung beträgt 90% (d.h. es werden mindestens 10% des «Boxengewinnes» ordentlich besteuert). Die Patentbox hat keine direkten Auswirkungen auf den handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn.
Kantonale Entlastungsbegrenzung
Die Patentbox ist eine der Massnahmen, welche im Rahmen der ebenfalls durch die STAF einzuführenden (kantonalen) Entlastungsbegrenzung – die eine gewisse Mindestbesteuerung garantiert – zu beachten ist.
Eintritt in die Patentbox
Der Steuerpflichtige hat die Besteuerung nach der Patentbox zu beantragen. Ein Eintritt in die Patentbox bedingt grundsätzlich, dass über die bisherigen steuerlichen berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen auf qualifizierenden Patenten und vergleichbaren Rechten abgerechnet wird (der steuerliche Sonderabzug für Forschung & Entwicklung ist ebenfalls zu beachten). Dies bedeutet grundsätzlich, dass diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Eintritts in die Patentbox dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden müssen, wobei eine (amortisierbare) versteuerte stille Reserve gebildet wird. Die Kantone haben jedoch auch die Möglichkeit, die steuerliche Abrechnung innert 5 Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise steuerlich attraktiver sicherzustellen (z.B. durch einen «IP loss recapture mechanism»).